Nutzung von Ladesäulen wird geöffnet
Diese erste Änderung der Ladesäulenverordnung aus dem Jahr 2016 ergänzt Standards hinsichtlich Authentifizierung, Zugänglichkeit und Abrechnung an der Ladesäule. Betreiber von Ladepunkten müssen ein sogenanntes punktuelles Laden ermöglichen (§ 4 neu). Punktuelles Laden bedeutet, dass dies keine Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ist, sondern lediglich ein Vertrag für einen Ladevorgang zustande kommt. Das punktuelle Laden wird umgesetzt, indem ohne Authentifizierung a) kostenlos oder b) gegen Bargeld beim Ladepunkt getankt werden kann. Weiterhin kann der Betreiber Laden nach Authentifizierung mittels c) eines kartenbasierten Zahlsystems oder d) mittels eines webbasierten Systems (App, QR-Code) ermöglichen.
Ausgenommen von den Vorgaben werden Ladepunkte mit weniger als 3,7 kW Ladeleistung, einschließlich Ladepunkten in Lichtmasten. Eine Vorgabe für punktuelles Laden sei hier laut Verordnung nicht notwendig, weil die diskriminierungsfreie Wahl des Stromlieferanten hier über das zu nutzende intelligente Kabel erfolgt.
Die Verordnung setzt einen Teil der Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (2014/94/EU) um. Die Ladesäulenverordnung Teil 1 vom Februar 2016 legte bereits verbindliche technische Vorgaben für Steckdosen von öffentlich zugänglichen Ladepunkten fest. Jeder der Ladepunkte muss mit einer Steckdose bzw. einer Kupplung vom Typ 2 (Wechselstrom) bzw. Combo 2 (Gleichstrom) ausgerüstet sein.Der Bundesrat wird ab Ende April über den Beschluss der Bundesregierung beraten.